Rechtsprechung
BVerwG, 18.05.1987 - 8 B 56.87 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Überschreitung der Wohnflächengrenzen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) - Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Revisionsbegründung - Ermittlung der Wohnfläche
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 28.01.1987 - 9 B 82 A.110
- BVerwG, 18.05.1987 - 8 B 56.87
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 26.08.1981 - 8 C 47.80
Anerkennung der Steuerbegünstigung - Wohnungsbauförderung - Selbstständige …
Auszug aus BVerwG, 18.05.1987 - 8 B 56.87
Ergibt diese Prüfung, daß der Bauherr die Wohnflächengrenze nicht wegen seiner besonderen beruflichen oder persönlichen Raumbedürfnisse, sondern wegen einer aufwendigen Bemessung von Wohn- oder Nebenräumen über schreitet, ist ein Bedürfnis an der Überschreitung der Wohnfläche grenze nicht anzuerkennen (…vgl. Urteile vom 4. Oktober 1965, a.a.O. S. 107, und vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 47.80 - Buchholz 454 § 83 II. WoBauG Nr. 15 S. 1 ).Ein besonderes berufliches Bedürfnis an der Überschreitung der Wohnflächengrenze besteht vielmehr nur, wenn die Mehrfläche ausschließlich zu beruflichen Zwecken und nicht zum Wohnen benötigt wird (vgl. Urteil vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 47.80 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 15 S. 1 ).
- BVerwG, 01.10.1986 - 8 C 29.84
Wohnungsrecht - Wohnberechtigungsschein - Berufsausbildung - Studentische …
Auszug aus BVerwG, 18.05.1987 - 8 B 56.87
Für die Zuerkennung von Mehrfläche ist dementsprechend erforderlich, daß in der Wohnung tatsächlich ein entsprechender Raum vorhanden ist, der nur zu den angegebenen Zwecken benutzt wird (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 29.84 - UA S. 7 m.weit.Hinw.).Namentlich sind Arbeitszimmer und dergleichen nur dann als beruflich veranlaßt anzuerkennen, wenn sie nicht zugleich dem Wohnen dienen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1986, a.a.O.).
- BVerwG, 04.10.1965 - VIII C 378.63
Auszug aus BVerwG, 18.05.1987 - 8 B 56.87
Ob Ausnahmsweise eine Mehrfläche erforderlich ist, um besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse angemessen zu berücksichtigen, ist nicht rein rechnerisch nach der Personenzahl des Haushalts zu ermitteln vielmehr ist im Einzelfall aufgrund der besonderen Gestaltung der Räume und der besonderen Art der Bedürfnisse zu prüfen, welche Fläche zu deren Befriedigung benötigt wird und welche Fläche zum Wohnen verbleibt (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 378.63 - BVerwGE 22, 101 [BVerwG 04.10.1965 - VIII C 378/63]).Ergibt diese Prüfung, daß der Bauherr die Wohnflächengrenze nicht wegen seiner besonderen beruflichen oder persönlichen Raumbedürfnisse, sondern wegen einer aufwendigen Bemessung von Wohn- oder Nebenräumen über schreitet, ist ein Bedürfnis an der Überschreitung der Wohnfläche grenze nicht anzuerkennen (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1965, a.a.O. S. 107, und vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 47.80 - Buchholz 454 § 83 II. WoBauG Nr. 15 S. 1 ).
- BVerwG, 29.10.1979 - 4 CB 73.79
Auszug aus BVerwG, 18.05.1987 - 8 B 56.87
Eine Zulassung der Revision ist nach dem im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwendenden § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. u.a. Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 4 CB 73.79 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 34 S. 2 m.weit.Nachw.) schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil sich das angefochtene Urteil in dem von den Klägern angestrebten Revisionsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls aus anderen Gründen als den vom Verwaltungsgerichtshof angeführten als richtig erweisen würde:. - BVerwG, 21.04.1982 - 8 C 86.80
Wohnungsrecht - Wohnflächengrenze - Beruf
Auszug aus BVerwG, 18.05.1987 - 8 B 56.87
Der Bauherr muß deswegen grundsätzlich so planen, daß er seinen Wohnraumbedarf innerhalb dieser Wohnflächengrenzen befriedigen kann (vgl. Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 86.80 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 34 S. 1 ).
- BVerwG, 23.09.1987 - 8 C 32.85
Wohnflächenberechnung - Hobbyräume
Umdruck S. 3 und vom 18. Mai 1987 - BVerwG 8 B 56.87 - amtl.